Satzung

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name und Sitz:

  1. Der Verein wurde am 27. Juli 1963 gegründet und trägt den Namen „Sport-Club Freiburg-Tiengen e.V.“ („SC Tiengen“).
  2. Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau, Ortsteil Tiengen.
  3. Der Verein ist beim Registergericht Freiburg unter Nr. VR 902 eingetragen.

§ 2 Zweck und Vereinstätigkeit:

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Kinder- und Jugendfußballs / Fußballsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den Wert ihrer geleisteten Sachanteile zurück. Als rückzahlbare Kapitalanteile gelten nicht die in § 5 erwähnten Mitgliedsbeiträge.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder:

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
  2. Die Mitglieder werden in folgende Gruppen eingeteilt:a) Aktive Mitglieder
    b) Passive Mitglieder
    c) Jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahren) d) Ehrenmitglieder
  3. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Mitglieder sind verpflichtet, den Verein umgehend über eine Änderung in ihren persönlichen Verhältnissen zu informieren, insbesondere Anschriftenänderungen oder Änderungen der Bankverbindung beim Einzugsverfahren.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft:

  1. Zum Beitritt ist Voraussetzung:
    a) ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand
    b) die Entscheidung des Vorstands über den Aufnahmeantrag
  2. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Mitgliedsbeiträge:

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, ebenso die Gewährung von Beitragsermäßigungen oder -befreiungen im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Mitgliedern, bspw. Trainer, solange sie das Traineramt ausüben. Es kann vorgesehen werden, dass bei einem Vereinsbeitritt in der zweiten Jahreshälfte (ab 01.07.) nur der halbe Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr anfällt.
  2. Der Jahresbeitrag wird jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres fällig. Bei neuen Mitgliedern wird der erste Jahresbeitrag mit der schriftlichen Benachrichtigung durch den Vorstand fällig.
  3. Der Verein kann verlangen, dass für Beiträge eine Einzugsermächtigung durch das Mitglied erteilt wird.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedschaft endigt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nurmit einer Frist von zwei Monaten zum Halbjahresschluss erfolgen.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen:a) bei schwerwiegender Zuwiderhandlung gegen den Zweck oder die Interessen des Vereinsoder
    b) wenn der Jahresbeitrag bis zum 30. September des laufenden Jahres nicht bezahltist.
  4. Über den Ausschluss beschließt der Gesamtvorstand mit seiner absoluten Mehrheit.Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
  5. Das Mitglied ist von seinem Ausschluss schriftlich zu benachrichtigen.

III. Vorstand

§ 7

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden2. VorsitzendenKassenwart.
  2. Der Gesamtvorstand wird gebildet aus dem Vorstand (§ 7, Absatz 1), dem Jugendleiter(wobei das Amt auch von einem Mitglied des Vorstands ausgeübt werden kann) und bis zu folgenden weiteren Personen:
    zwei Spielausschussmitgliedern
    fünf Beisitzern.
  3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und erhält keine Vergütung.
  4. Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt in der Regel zwei Jahre. DieMitgliederversammlung kann jedoch auf Antrag eines Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit eine Verkürzung der Amtszeit beschließen. Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
  5. Übersteigt der Geschäftswert eines Vertrags €2.000,00, so darf der Vorstand diesen Vertrag nur auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands abschließen. Diese Bestimmung bindet den Vorstand nur intern.
  6. Der Betrieb des Vereinsheimes erfordert einen Geschäftsführer, dies ist der jeweilige 1. Vorsitzende des Vereins.
  7. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
  8. Der Gesamtvorstand ist mindestens jedes Vierteljahr zu einer Sitzung einzuberufen.Der Vorstand soll dem Gesamtvorstand jeweils in der nächsten gemeinsamen Sitzungüber seine zwischenzeitlich gefassten Beschlüsse berichten.
  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand oder dem Gesamtvorstand aus, so hat der Gesamtvorstand bis zum Termin der nächsten

Mitgliederversammlung sein Amt kommissarisch durch ein anderes Mitglied zu besetzen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt dann ein neues Vorstandsmitglied.

IV. Mitgliederversammlung

§ 8 Einberufung:

  1. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen
    a) als ordentliche Mitgliederversammlung jährlich jeweils bis zum 31. März.
    b) aus wichtigem Grund durch den 1. Vorsitzenden oder durch die Mehrheit desGesamtvorstandes.
    c) wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe desZwecks und der Gründe verlangt.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung undunter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche.
  3. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in dem wöchentlich erscheinendenMitteilungsblatt der Ortsverwaltung Tiengen. Alternativ möglich ist auch eine Einladung durch Brief oder E-Mail an die jeweils letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse.
  4. Der Vorstand kann bei Einberufung festlegen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können oder müssen (z. Bsp. virtuelle Mitgliederversammlung).
  5. Der Vorstand kann bei Einberufung festlegen, dass Vereinsmitglieder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können. Die Stimmabgabe muss dem Vorstand bis zur Abstimmung zugegangen sein.

§ 9 Stimmrecht:

Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, üben das Stimmrecht persönlich aus. Das Stimmrecht jüngerer Mitglieder kann nur durch deren gesetzliche/n Vertreter wahrgenommen werden, wobei die Ausübung durch einen von mehreren gesetzlichen Vertretern ausreichend ist.

§ 10 Beschlussfassung:

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Versammlungsleiter ist jeweils der 1. Vorsitzende, wenn nicht auf Antrag eines Mitglieds die Mehrheit der Stimmberechtigten einen anderen Versammlungsleiter bestimmt.
  3. Vor der Wahl des Vorstandes ist ein Wahlleiter zu bestimmen.
  4. Die Abstimmung kann durch offene Abstimmung (bspw. Handzeichen) erfolgen, wennnicht mindestens ein Drittel der erschienenen Mitglieder eine schriftliche Abstimmungverlangt.
  5. Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gefasst. BeiStimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt sich bei dieser Abstimmungwiederum Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  6. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenenMitglieder erforderlich.
  7. Beschlüsse zur Änderung des Zwecks und zur Auflösung des Vereins können nur in einer eigens dazu einberufenen Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

§ 11 Beurkundung:

  1. Über alle in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.
  2. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben. Waren mehrere Vorsitzende tätig, so unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter das ganze Protokoll.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt das Protokoll einzusehen.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 12

Ein aktiver Spieler kann durch den Vorstand oder den Spielausschuss bestraft werden – mit einer Sperre bis zu sechs Monaten oder mit Vereinsausschluss – falls er durch sein Verhalten oder eine unsportliche Handlung dem Verein Schaden zufügt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt. Außerdem muss er damit rechnen, dass er dem Verein die vom Verband verhängte Strafgebühren ersetzen muss. Das Strafmaß richtet sich nach der Art des Falles.

§ 13

Der Verein verpflichtet sich, den aktiven Mitgliedern Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu gewähren. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied durch die Teilnahme am Sportbetrieb oder die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur im Rahmen der Sportunfallversicherung.

§ 14

  1. Der Verein unterwirft sich den Satzungen des Südbadischen Fußballverbandes, dem er sich angeschlossen hat, und den Satzungen des DFB.
  2. Über weitere Mitgliedschaften bei anderen Verbänden und Organisationen entscheidet der Vorstand. Der Verein kann insbesondere Mitglied der zuständigen Landes- und Fachverbände werden, deren Sportarten betrieben werden, außerdem im Landessportverband Baden-Württemberg (LSV) und im Badischen Sportbund Freiburg (BSB).
  3. Als Mitglied der Verbände ist der Verein jeweils auch deren Satzungen unterworfen. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die von den Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen, ihre Entscheidungen anzuerkennen und die in den Statuten gegebenenfalls vorgesehenen Verträge zu schließen.

§ 15

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Freiburg, Ortsverwaltung Tiengen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Freiburg-Tiengen, den 26.03.2021